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“Zeitraum nach Öffnen” - eine neue Anforderung für Kosmetikhersteller -
In Artikel 6(1)(c) der Europäischen Kosmetikverordnung (76/768/EEC) ist folgendes festgelegt: „(...) Für kosmetische Mittel mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten ist die Angabe des Haltbarkeitsdatums nicht vorgeschrieben. Für solche Erzeugnisse wird angegeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen ohne Schaden für den Verbraucher verwendet werden kann. Diese Information wird durch das in Anhang VIIIa abgebildete Symbol, gefolgt von dem Zeitraum (ausgedrückt in Monaten und/oder Jahren) angegeben.“
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