AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen Schülke & Mayr GmbH, Norderstedt
1. Allgemeines
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten aus-schließlich; entgegenstehende oder unsere Allgemeinen Geschäfts-bedingungen ergänzende Bedingungen des Käufers finden im Verhältnis zu uns keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder in Kenntnis solcher Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
(2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
(3) Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Käufer, die den Gegenstand des Schriftstücks betreffen, dessen Bestandteil diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden, sind in diesem Schriftstück niedergelegt.
(4) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegen-über Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB
 
2. Auftrag und Annahme
(1) Unsere Angebote sind unverbindlich. Aufträge des Käufers werden für uns durch schriftliche oder gedruckte Auftrags-bestätigung (auch: Rechnung oder Lieferschein) verbindlich.
(2) Ist der Auftrag des Käufers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen. 

3. Versand und Gefahrübergang
Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk Norderstedt-Glashütte gem. INCOTERMS 2000. Bei nachträglichen Änderungen des Bestimmungsortes auf Wunsch des Käufers oder sofern eine vom Wunsch des Käufers abweichende Wahl des Versandweges oder Auslieferungslagers aus wichtigem Grund erforderlich wird, trägt der Käufer auch alle dadurch entstehenden Mehrkosten. Die Versandgefahr geht in allen Fällen, auch sofern wir aufgrund besonderer Vereinbarung die Versandkosten tragen, mit Zurver-fügungstellung der Ware in unserem Werk auf den Käufer über. Transportversicherungen, insbesondere bei Versand von Gefahrgut, werden nur auf Wunsch und Rechnung des Käufers abgeschlossen. 

4. Lieferung
(1) Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen worden ist, sind wir zur Lieferung erst nach erfolgter Zahlung des Käufers verpflichtet. Soweit wir ausnahmsweise zur Vorleistung verpflichtet sind, sind wir, soweit nach Vertragsabschluß begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden auftreten oder erkennbar werden, berechtigt, die Vorleistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet worden ist.
(2) Nicht von uns zu vertretende Umstände, wie z. B. Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Verkehrsstörungen und -behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffen und Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie durch behördliche Verfügung hervorgerufene Hindernisse, welche die Lieferung erschweren, führen zu einer Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist um die Zeit des Andauerns der jeweiligen Störung.   (3) Schadenersatzansprüche wegen Schäden, die nicht Leben, Körper oder Gesundheit betreffen, sind auf die Fälle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Lieferverzögerung beschränkt, es sei denn, die Rechtzeitigkeit der Lieferung ist ausnahmsweise als wesentliche Vertragspflicht vereinbart worden.
 
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Käufer ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

6. Mängelrügen und Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen Sachmängeln setzen voraus, daß dieser den in § 377 HGB niedergelegten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungs-gemäß nachgekommen ist. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie schriftlich unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer, des Rech-nungsdatums und der auf den Packungen befindlichen Signierungen erhoben werden. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Die Rüge von Mängeln, die bei sorgfältiger Prüfung erkennbar sind, hat innerhalb von sieben Tagen nach Empfang der Ware zu erfolgen. Sind die Mängel bei Prüfung nicht erkennbar, hat die Rüge unverzüglich nach ihrer Feststellung, spätestens jedoch ein Jahr nach Empfang der Ware zu erfolgen.
(2) Die Übernahme der Ware durch Spediteure oder Frachtführer gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für eine einwandfreie Verpackung.
(3) Bei berechtigten Mängelrügen hat der Käufer nur Anspruch auf Ersatzlieferung einer mängelfreien Sache. Bei fehlgeschlagener Ersatzlieferung gemäß § 440 Satz 2 BGB hat der Käufer die Wahl zwischen Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) und dem Rücktritt (Rückgängigmachen des Vertrages). Schadenersatz-ansprüche sind ausgeschlossen.
(4) Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift ist unverbindlich - auch in bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter - und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.
(5) Die vorstehenden Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung der Sache.
 
7. Besondere Vorschriften für Gerätelieferungen
(1) Angaben über Leistung, Maße, Rauminhalt der angebotenen Geräte und Bauteile entsprechen jeweils dem technischen Stand, gelten aber nicht als Übernahme einer Garantie im Sinne von § 434 BGB. Abbildungen, Angaben in Prospekten, Druckschriften, Beschreibungen und technischen Zeichnungen sind für die Ausführung unverbindlich und geben dem Käufer kein Recht auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatz.
(2) Bei einer berechtigten Mängelrüge kann der Käufer in Abänderung von Klausel 6 Absatz 3 die unentgeltliche Beseitigung des Mangels an Ort und Stelle durch unsere Service-Techniker verlangen. Bei fehlgeschlagener Mangelbeseitigung hat der Käufer dann Anspruch auf eine unentgeltliche ersatzweise Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei fehlgeschlagener Nacherfüllung gemäß § 440 Satz 2 BGB hat der Käufer die Wahl zwischen der Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) und dem Rücktritt (Rückgängigmachen des Vertrages). Schadenersatzansprüche darüber hinaus vorbehaltlich der Ansprüche nach Klausel 8 gibt es nicht.
(3) Unsere Eigentums- und/oder Urheberrechte an Zeichnungen, Kostenberechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns vor. Sie dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden.
(4) Die Montage der von uns gelieferten Geräte und Bauteile ist Sache des Käufers und muß sachgemäß und unter Einhaltung evtl. bestehender behördlicher Vorschriften erfolgen. Unsere dazu gegebenen Hinweise, insbesondere die der Betriebs- und Montageanleitung, sind zu beachten. Soweit eine Inbetriebnahme durch unsere Service-Techniker oder durch sonstige Beauftragte vereinbart ist, ist uns der Termin zur Inbetriebnahme mindestens vierzehn Tage vorher mitzuteilen.
(5) Die Gewährleistung gemäß Absatz 2 ist ausgeschlossen für Schäden, die durch falschen Anschluß des Gerätes durch den Käufer oder durch unsachgemäßen Betrieb entgegen den Hinweisen in der Bedienungsanweisung entstehen.
(6) Eine Verwendung von Desinfektionsmitteln anderer Hersteller ist nur zulässig, soweit S&M dem Käufer deren Verträglichkeit mit den gelieferten Dosiergeräten auf dessen Anfrage schriftlich bestätigt hat. Sofern nicht erhebliche technische Gründe dagegen sprechen, wird S&M die Bestätigung erteilen. Anderenfalls ist die Gewährleistung gemäß Absatz 2 ebenfalls ausgeschlossen.
(7) Die Gewährleistung ist auch bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung des Gerätes durch den Käufer oder von ihm beauftragten Dritten sowie bei erheblichen Schäden, die durch Reparaturen durch den Käufer selber entstehen, ausgeschlossen.
(8) Die Dauer der Gewährleistungsfrist gemäß Klausel 6 Absatz 5 wird durch die Nacherfüllung nicht erneuert oder verlängert.
 
8. Haftung
(1) Soweit sich nachstehend nicht etwas anderes ergibt, sind weitergehende als die in den vorstehenden Klauseln genannten Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen kann. Sie gilt schließlich dann nicht, wenn wir eine vertragswesentliche Pflicht schuldhaft verletzen.
Die Haftungsklausel gilt ferner nicht für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die wir fahrlässig verursachen.
(2) Unsere Ersatzpflicht für Sach- und/oder Personenschäden ist auf die Ersatzleistung unserer Haftpflichtversicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Käufer auf seinen Wunsch hin Einblick in unsere Police zu gewähren.
(3) Unsere Haftung ist in jedem Fall auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Soweit unsere Haftung auf Schadensersatz nach den vorstehenden Absätzen 1 - 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, Verletzung von Nebenpflichten, Ansprüchen aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB und weiteren Anspruchsgrundlagen. Die vorstehende Regelung gilt nicht für nicht abdingbare gesetzliche Ansprüche wie solche auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes.
(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.  

9. Preise
(1) Es werden unsere zur Zeit der Lieferung gültigen Preise berechnet. Sollten wir in der Zeit zwischen Vertragsschluß und Lieferung unsere Preise allgemein erhöhen, so ist der Kunde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Rücktrittsrecht gilt nicht bei auf Dauer angelegten Lieferverträgen (Dauerschuldverträgen).
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
 
10. Zahlung
(1) Unsere Rechnungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto und sonst binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug durch den Käufer zu zahlen.
(2) Rechnungen für Dienstleistungen sind sofort und ohne Abzug zahlbar.
(3) Überschreitet der Käufer das oben in Abs. (1) niedergelegte oder ein sonst im Einzelfall vereinbartes Zahlungsziel, so sind wir berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Schaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. 
 
11. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
(2) Die gelieferte Ware bleibt, bis der Käufer sämtliche - auch die künftig entstehenden - Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat, unser Eigentum.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, die Ware gegen jeden versicherbaren Schaden (insbesondere gegen Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl, Haftpflicht usw.) auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert zu versichern; er tritt seine Forderungen aus den Versicherungsverträgen im voraus an uns ab, was wir hiermit annehmen. Sofern Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsgemäß (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Der Käufer tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung oder Vermischung der Ware mit anderen beweglichen Sachen gegen einen Dritten erwachsen. Unser nach den Vorschriften dieses Absatzes erlangtes (Mit-)- Eigentum an der verarbeiteten, umgebildeten, verbundenen oder vermischten Ware geht in gleicher Weise wie das Eigentum an der von uns gelieferten Ware auf den Käufer über.
(5) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der  Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware vor oder nach Verarbeitung oder Vermischung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, daß der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(6) Eine andere Verwertung der Waren, insbesondere eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist dem Käufer nicht gestattet. Die an uns abgetretenen Forderungen können nur mit unserer Zustimmung verpfändet oder an Dritte abgetreten werden.
(7) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
(8) Soweit der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung und Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen neben unserem Eigentum aus der Vorbehaltsware auch die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
(9) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen nicht, so können wir die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen und diese anschließend verwerten. Der Käufer hat die  Wegnahme zu dulden und uns zu diesem Zweck Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren. Dies gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer haftet für die Differenz zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös.
 
12. Warenzeichen
(1) Es ist unzulässig, anstelle unserer Erzeugnisse unter Hinweis auf diese Erzeugnisse Ersatzprodukte anzubieten oder zu liefern sowie in Preislisten und ähnlichen Geschäftspapieren unsere Produktbezeichnungen, gleichgültig ob geschützt oder nicht, mit dem Wort "Ersatz" in Verbindung zu bringen oder den Bezeichnungen von Ersatzprodukten gegenüberzustellen.
(2) Es ist ferner unzulässig, bei der Verwendung unserer Erzeugnisse für Fabrikationszwecke oder bei der Weiter-verarbeitung unsere Produktbezeichnungen, insbesondere unsere Marken, auf solcher Ware oder deren Verpackung oder in den dazugehörigen Drucksachen und  Werbematerialien ohne unsere vorherige Zustimmung insbesondere als Bestandteilsangabe zu verwenden. Die Lieferung von Erzeugnissen unter einer Marke ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch dieser Marke für die daraus hergestellten Produkte anzusehen.

13. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Norderstedt.   14. Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Gerichtsstand für sämtliche aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Hamburg, sofern beide Vertragspartner Vollkaufleute sind und kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Es gilt deutsches Recht.   15. Benachrichtigung über Datenspeicherung
Hiermit benachrichtigen wir den/diejenigen Betroffenen darüber, daß personenbezogene Daten des/der Betroffenen - soweit nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zulässig - gespeichert werden.      
(Ende der AGB)

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