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<br><small>09/</small> Aufbereitung von Medizinprodukten (Dentalinstrumente)
C/ Vorraussetzungen für die Aufbereitung von Medizinprodukten


  

Die Aufbereitung von Medizinprodukten erfolgt in einem eigenen Bereich, das muss nicht ein gesonderter Raum sein. Arbeitsabläufe sind in „unreine“ und in „reine“ zu trennen. Die einzelnen Schritte der Aufbereitung von Medizinprodukten sind im Hygieneplan dargestellt.

Die Aufbereitung, Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Medizinprodukten darf nur von Personen durchgeführt werden, die aufgrund ihrer Ausbildung und praktischen Tätigkeit über die erforderlichen speziellen Sachkenntnisse verfügen, siehe auch Infektionsprävention in der Zahnheilkunde - Anforderungen an die Hygiene; Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut. Der für die Praxishygiene Verantwortliche benennt die Person(en), die zur Freigabe berechtigt sind. Die Freigabeberechtigung muß dokumentiert werden.
Den Zahnärztekammern ist es überlassen, auf Länderebene eine andere Regelung zu finden.

Ungeachtet dessen muss der für das Hygieneregime Verantwortliche denjenigen Personen, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind, bei ihrer Einstellung, bei Veränderungen in ihrem Aufgabenbereich und auch bei Einführung neuer Arbeitsverfahren anhand des Hygieneplanes geeignete Anweisungen und Erläuterungen erteilen. Derartige Unterweisungen sind in regelmäßigen Abständen zu wiederholen; Inhalt, Zeitpunkt und Namen der unterwiesenen Personen sollten dokumentiert werden.
 

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