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Technischer Kundendienst

16/ Abfälle

 

Bei sachgerechter Behandlung gehen von Praxisabfällen keine größeren Gefahren aus als von ordnungsgemäß entsorgtem Hausmüll.

Bei geringem Aufkommen ist eine besondere Zuordnung zu einem Abfallschlüssel nicht erforderlich.
Besondere Regelungen im Rahmen kommunaler Abfallentsorgungskonzepte (z.B. Sortierung) können u. U. eine vom Hausmüll getrennte Entsorgung notwendig machen.

Von kontaminierten Einmalinstrumenten und Abfällen können Verletzungs- und Infektionsgefahren für das Personal bzw. auch andere Personen ausgehen. Das Aufsetzen der Schutzkappe auf die benutzte Injektionskanülen ist die häufigste Ursache für Nadelstichverletzungen.

Das Einbringen einer benutzten Kanüle in ein Sammelgefäß oder in eine Schutzkappe darf nur mit einer Hand erfolgen, die zweite Hand darf die Schutzhülse oder das Sammelgefäß nicht festhalten.

Gegen die stoffliche Verwertung verwertbarer Abfälle bestehen keine hygienischen Bedenken, sofern sie getrennt gesammelt werden und kein Blut oder schädliche Verunreinigungen enthalten.
Abfälle, die mit besonders kontagiösen oder gefährlichen Erregern kontaminiert sind (z.B. Erreger der offenen Lungentuberkulose) fallen in der Praxis  normalerweise nicht an.

Röntgenchemikalien und quecksilberhaltige Abfälle sind als gesundheits-, luft- oder wassergefährdende Abfälle vom Gesetzgeber als besonders überwachungsbedürftig eingestuft und müssen deshalb speziell entsorgt werden.


Deshalb ist zu beachten:

  • Abfälle aus Untersuchungs- und Behandlungsräumen sind in widerstandsfähigen, dichten und erforderlichenfalls feuchtigkeitsbeständigen Einwegbehältern oder -säcken zu sammeln, die vor dem Transport zu verschließen sind. So können sie dem Hausmüll zugeführt werden.
     
  • Die Entsorgung von kontaminierten Einmalinstrumenten oder Abfällen muss so erfolgen, dass Verletzungs- und Infektionsrisiken für das Behandlungsteam und andere Personen verhütet werden. Dies kann für spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände in verschlossenen, durchstichsicheren Behältern oder durch Einbetten, z.B. in Gips, geschehen.
     
  • Benutzte Desinfektionsmittel-Lösungen können in das Abwasser gegeben werden. Behördliche Grenzwerte für einzelne Wirkstoffe oder chemische Gruppen sind ggf. zu beachten.
     
  • Mikrobiologische Kulturen (z.B. Speicheltests) sind sicher umschlossen mit dem Hausmüll zu entsorgen.
     
  • Extrahierte Zähne ohne Amalgamfüllungen sind keine Körperteile im Sinne des Abfallschlüssels AS 18 01 02 und werden mit dem Hausmüll entsorgt.


Abfälle, deren Entsorgung mit behördlichen Auflagen verbunden ist

  • Verbrauchte Röntgenchemikalien sind getrennt in geeigneten Behältern verschlossen zu sammeln. Die Nachweisdokumente einer geordneten Entsorgung sind aufzubewahren.
     
  • Amalgamreste dürfen nicht in den Hausmüll und nicht ins Abwasser gelangen.
     
  • Abscheidegut aus Amalgamabscheidern ist in fest verschlossenen Behältern nach Herstellerangaben an Recyclingfirmen oder Entsorgungsbetriebe abzugeben. Die Nachweise einer geordneten Entsorgung sind aufzubewahren.
     
  • Nicht für die Füllungstherapie genutzte Amalgamreste, extrahierte Zähne mit Amalgamfüllungen, Amalgamreste aus Sekretbehältern, Filtern und Sieben, leere Quecksilberflaschen, leere Amalgamkapseln sowie auch amalgamkontaminierte Einwegartikel sind unter Luftabschluss in dicht verschließbaren Glas- oder Kunststoffbehältern zu halten und an Entsorgungsbetriebe abzugeben.
     
  • Abfälle, die mit besonders kontagiösen oder gefährlichen Erregern kontaminiert sein können und durch die eine Weiterverbreitung der Erreger zu befürchten ist, müssen einer Sonderabfallbehandlung, z.B. einer Sonderabfallverbrennung, zugeführt werden.
     
  • Leere Desinfektionsmittel-Gebinde mit dem Grünen Punkt sind restentleert dem Dualen System (gelbe Tonne) zuzuführen. Verpackungen für flüssige Produkte über 5 Liter sollen vorher mit wenig Wasser ausgespült werden. Für Gebinde ohne Grünen Punkt sollte das Entsorgungssystem beim Hersteller erfragt werden. Überalterte Desinfektionsmittel (Konzentrate) sollten dem Sondermüll zugeführt werden.
     

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