
Untersuchung und Behandlung von Patienten, Desinfektions- und Reinigungsarbeiten sowie Entsorgungs- und Wartungsarbeiten in der Zahnarztpraxis sind so genannte „nicht gezielte Tätigkeiten“ im Sinne der Biostoffverordnung.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nach § 15 in Zusammenhang mit Anhang IV der BioStoffV im Hinblick auf die Gefährdung durch Hepatitis B-Viren (HBV) und Hepatitis C-Viren (HCV) verpflichtend vorgeschrieben. Die Vorsorgeuntersuchung ist durch den Praxisinhaber zu veranlassen und muss durch einen nach der BioStoffV ermächtigten Arzt (z.B. Betriebsarzt) durchgeführt werden. Gegen HBV ist den betroffenen Mitarbeitern die Hepatitis B-Impfung unentgeltlich anzubieten.
Besteht nur gelegentliche Infektionsgefährdung durch Mikroorganismen von geringerer Kontagiosität und Infektiosität (potenziell pathogene Erreger), ist im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge die Beratung zur Prävention von Infektionskrankheiten, z.B. zu weiteren empfohlenen Schutzimpfungen und zur Verwendung von Schutzausrüstung, ausreichend.
Spezielle Untersuchungen sind nur dann zu veranlassen, wenn Infektionskrankheiten im Arbeitsbereich aufgetreten sind oder individuell begründete Bedingungen vorliegen.
Für besonders schutzbedürftige Personen gelten gegebenenfalls Beschäftigungsbeschränkungen, wenn sie eine Tätigkeit mit Infektionsgefährdung ausüben (Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz).
Deshalb ist zu beachten:
- Vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit muss durch eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung geklärt werden, ob gesundheitliche Bedenken gegen die geplante Tätigkeit bestehen.
- Bei entsprechender Indikation müssen Immunisierungsmaßnahmen angeboten werden. Der Erfolg einer Grundimmunisierung gegen Hepatitis B ist serologisch zu überprüfen und anhand der Titerbestimmung der Zeitpunkt eventuell notwendiger Auffrischimpfungen festzulegen.
- Darüber hinaus werden Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Influenza, Masern, Mumps, Röteln, Pertussis, Hepatitis A und Varizellen empfohlen, die bei entsprechender Indikation durchgeführt werden sollten.
- Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind in regelmäßigen Abständen zu wiederholen und am Ende des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses den Beschäftigten anzubieten (BGV A4).
- Eventuell können Vorsorgeuntersuchungen bei Erkrankungen bzw. bei Infektionsverdacht, z.B. nach Verletzungen oder auch, wenn gesundheitliche Bedenken gegen eine Weiterbeschäftigung bestehen, notwendig werden.
- Für den Fall eines Arbeitsunfalls (z.B. Nadelstichverletzung) bei der Behandlung von Patienten mit spezifischen Erkrankungen müssen unverzüglich danach entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden (ggf. Rücksprache mit dem Arzt für Arbeitsmedizin oder Unfallarzt). Siehe auch Kapitel „Postexpositionsprophylaxe“.
- Nach Beendigung einer beruflichen Tätigkeit mit Infektionsgefährdung hat eine letzte Nachuntersuchung mit Beratung zu möglicherweise später auftretenden Krankheiten zu erfolgen.
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